Satzung

Verein: Musik im Dom e.V. 
Sitz: Freiberg 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.11.2022 in Freiberg. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Musik im Dom und hat seinen Sitz in Freiberg (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). 
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 5900 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziele 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 
  2. Der Verein dient der Förderung der musikalischen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in der Ev.-Luth. Kirchgemeinde am Dom Freiberg und ihren Kooperationspartnern. 
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch 
    1. die Förderung der Aus- und Fortbildung von Sängerinnen und Sängern, 
    2. die Trägerschaft von Chorgruppen, 
    3. die Unterstützung und Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, 
    4. die Unterstützung von Chorfreizeiten, 
    5. die Unterstützung bei Aufbau und Erhalt von Infrastruktur für die Arbeit der musikalischen Gruppen in der Kirchgemeinde am Freiberger Dom, 
    6. die Unterstützung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Ev.-Luth. Kirchgemeindebund Freiberg.
    7. die Zusammenarbeit mit der Ev.-Luth. Kirchgemeinde am Dom Freiberg und deren angegliederten Institutionen. 

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Dem Verein gehören an: 
    1. aktive Mitglieder 
    2. fördernde Mitglieder 
    3. institutionelle Mitglieder 
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker:innen in den Chören innerhalb der Freiberger Dommusik. 
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. 
  4. Institutionelle Mitglieder sind Vereine, Gesellschaften und Körperschaften, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. 

§ 5 Aufnahme 

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch die:den Erziehungsberechtigte:n mit unterzeichnet sein. 
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc.) an. 
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, können Antragstellende Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens zwei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

      Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, 
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. 
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen, die in der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt sind. 

§ 8 Organe 

Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung und 
  2. der Vorstand. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 
  2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden. 
  3. Der:die 1. Vorsitzende oder seine:ihre Stellvertreter:in kann darüber hinaus bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. 
  4. Anträge und Anregungen sind dem:der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. 
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die 
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer:innen, 
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer:innen, 
    3. Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins 
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren sowie den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen, 
    5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden, 
    6. Entlastung des Vorstands, 
    7. abschließende Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung, 
    8. Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen, 
    9. Änderung der Satzung, 
    10. Auflösung des Vereins. 
  6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für institutionelle Mitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen. 
  7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von dem:der 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den:die Stellvertreter:in geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. 
  9. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag können diese anlassbezogen auch offen erfolgen. 
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung und dem:der Protokollführerenden zu unterzeichnen ist. 
  11. Mitgliederversammlungen können sowohl als Präsenzveranstaltungen als auch Onlineveranstaltungen durchgeführt werden. 

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus 
    1. dem:der 1. Vorsitzenden, 
    2. dem:der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende:r), 
    3. dem:der Schriftführer:in, 
    4. dem:der Schatzmeister:in, 
    5. und drei weiteren beisitzenden Mitgliedern. 
  2. Die Mitglieder des Vorstandes bestehen aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Darüber hinaus gibt es zwei geborene Mitglieder des Vorstandes mit Stimmrecht. Diese sind der:die amtierende Domkantor:in sowie ein vom Kirchenvorstand der Kirchgemeinde am Dom entsandtes Mitglied. 
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die 1. und 2. Vorsitzende. Jede:r ist alleinvertretungsberechtigt. 
  4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verpflichtung von musikalischen Fachkräften. 
  5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. 
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 
  7. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein:e Kassenprüfer:in vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. des:der Kassenprüfer:in zu übertragen. 
    Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. 
  9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein:e Wahlleiter:in zu wählen. Diese:r führt die Wahlen durch. 
  10. Ein:e Bewerber:in für ein Vorstandsamt oder als Kassenprüfer:in gilt als gewählt, wenn er:sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keine:r der Bewerber:innen mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerber:innen mit der erzielten Höchststimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. 
  11. Vorstandssitzungen werden von dem:der 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch seinen:ihren Stellvertreter:in einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

§ 12 Kassenprüfung 

Die für drei Jahre gewählten Kassenprüfer:innen haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. 

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. 

§ 13 Satzungsänderungen 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen. 
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Domkonzertkasse des Ev.-Luth. Kirchgemeindebunds Freiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat. 
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. 

§ 15 Inkrafttreten 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.11.2022 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 

Freiberg, 28.11.2022