Beitragsordnung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.01.2024 in Freiberg.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
- Die festgesetzten Beträge werden jeweils ab Anfang Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
- Die aktuelle Beitragsbeträge gelten ab dem 01.01.2024.
§ 3 Beiträge
Nummer | Art der Mitgliedschaft | Beitrag pro Jahr |
1 | Aktives Mitglied | 40,00 € |
2 | Förderndes Mitglied | 40,00 € |
3 | Institutionelles Mitglied | 80,00 € |
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 04.01. eines jeden Jahres von einem inländischen Girokonto abgebucht.
- Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5,00 Euro pro Mahnung erhoben.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
§ 4 Gebühren
- Für zusätzliche Kulturangebote (Kurse, Konzerte, Veranstaltungen usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vorab festzulegen sind.
- Eine Gebührenliste für wiederkehrende Angebote soll auf Basis realisierter Projekte erfolgen und möglichst bis Ende 2025 erarbeitet werden. Diese Liste ist dann an dieser Stelle einzufügen.
§ 5 Vereinskonto
Das Vereinskonto ist ein Girokonto. Die Kontoverbindung ist:
Bank Sparkasse Mittelsachsen
IBAN DE21 8705 2000 0190 0543 44
BIC WELADED1FGX
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
Das Konto wird eröffnet durch den Vereinsvorstand. Gebühren der Kontoführung sind bei dem zuständigen Finanzinstitut auf ein Mindestmaß zu reduzieren! Die Führung des Kontos erfolgt maßgeblich durch den Kassenwart.
§ 6 Sonstiges
Widersprüche gegen diese Beitragsordnung sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand nimmt dazu in Absprache mit dem Kassenwart innerhalb von drei Monaten Stellung. Sollte eine Bestimmung dieser Beitragsordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Verein verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.